Bauplanungsbüro beschäftigen sich beispielsweise mit Genehmigungsplanungen für die Änderung oder Errichtung von Bauwerken. Für solche Genehmigungsplanungen ist eine Bauvorlageberechtigung von Nöten. Nur in Besitz der Bauvorlageberechtigung darf man die Genehmigungsplanungen als verantwortlicher Entwurfsverfasser unterzeichnen. Statt Entwurfsverfasser werden auch die Bezeichnungen Objektplaner und Planfertiger verwendet, je nach Bundesland und geltender Landesbauordnung. Die Anforderungen an den Entwurfsverfasser werden in der BRD in den Landesbauordnungen und Regelwerken der Architektenkammern und Ingenieurkammern festgelegt. Der Entwurfsverfasser im Besitz der Bauvorlageberechtigung ist beispielsweise für deren Inhalt öffentlich-rechtlich verantwortlich. Es werden immer wieder Forderungen laut, dass die verantwortlichen Bauingenieure Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer werden sollen.
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