Aufwendungen für Elektroreparaturen, die im Zuge von Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen aufgebracht wurden, können teilweise steuerlich geltend gemacht werden. In einem privaten Haushalt können beispielsweise zwanzig Prozent der Arbeitskosten aus sogenannten haushaltsnahen Handwerkerleistungen von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, wobei oftmals von einer Steuerermäßigung gesprochen wird. Dabei können allerdings höchstens 1200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden, zum Beispiel für durchgeführte Elektroreparaturen. Zu den Arbeitskosten der Elektroinstallateure können auch Fahrtkosten, Maschinenmieten und ähnliches hinzugerechnet werden. Das gilt allerdings nicht für die Materialkosten. Dabei gilt zu beachten, dass nur Elektroreparaturen durchgeführt werden und keine neuen elektrischen Anlagen installiert werden, damit die Elektroreparaturen von der Steuer abgesetzt werden können. Zudem müssen die Elektroreparaturen auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Eine Reparatur in der Werkstatt eines Händlers ist aus diesem Grund nicht absetzbar.
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Verschiedene Tätigkeitsbezeichnungen für Elektroinstallateure finden sich hier.