Für die Fahrradbeleuchtung gibt es, je nach Land, unterschiedliche gesetzliche Regelungen. In der BRD müssen beispielsweise Fahrräder, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, über eine Fahrradbeleuchtung verfügen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Entsprechende Regelungen und Vorgaben findet man in der Straßenverkehrsordnung und den technischen Anforderungen für Fahrzeugteile. In den Schriften findet man Regelungen zur allen möglichen Teilen der Fahrradbeleuchtung, wie Scheinwerfer, Lampen, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Rückstrahler sowie reflektierende Streifen.
Der Frontscheinwerfer der Fahrradbeleuchtung erzeugt in der Regel weißes Licht. Der Scheinwerfer kann mit einer Halogen-Lampe, einer LED oder einer Glühlampe betrieben werden. In der BRD muss der Scheinwerfer über einen Dynamo und gegebenenfalls einen Akkumulator mit Energie versorgt werden. Frontscheinwerfer die ausschließlich mit Batterien ausgestattet sind, sind nicht zulässig. Die Rückleuchte der Fahrradbeleuchtung muss rotes Licht ausstrahlen. Halogen-Lampen werden für die Rückleuchten nur sehr selten verwendet. Rückleuchten werden normalerweise mit einer Streuscheibe ausgestattet. Rückstrahler und reflektierende Streifen werden zu den passiven Elementen der Fahrradbeleuchtung gezählt.
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