Fahrzeugteileproduzenten und Fahrzeugteilehändler müssen bei Produktion und Vertrieb ihrer Fahrzeugteile auf die sogenannten Technischen Anforderungen (Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach Paragraph 22a StVZO; Abkürzung: TA) achten. Die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung sind vierunddreißig Anlagen zum Paragraph zweiundzwanzig a der Straßenverkehrszulassungsordnung (Abkürzung: StVZO).
Die Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile gliedern sich in zwei Teile. Im ersten Bereich werden Prüfverfahren und allgemeine Anforderungen festgelegt. Im zweiten Bereich werden die Anforderungen an licht-technische Einrichtungen an Straßenfahrzeugen beleuchtet. Des Weiteren finden sich dort Anforderungen für Fahrtenschreiber, Fahrzeugheizungen, Sicherheitsgurte, Sicherheitsglas, Kindersitze und diverse weitere Fahrzeugteile.
Genehmigungspflichtige Fahrzeugteile an Kraftfahrzeugen müssen mit dem E-Kennzeichen (auch ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung genannt) versehen werden. Das E-Kennzeichen besteht aus einem großen E in einem Kreis. Zudem steht eine Prüfnummer dabei, die sich auf die entsprechende ECE-Regelung bezieht. Das E-Kennzeichen sagt aus, dass die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen der jeweiligen Fahrzeugteile durchgeführt worden sind.
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