Träger der Kindertagesstätten sind in den meisten Fällen die zuständigen Kommunen oder örtlichen Kirchen. In vielen Fällen sind die Träger der Kindertagesstätten auch Organisationen der freien Wohlfahrtspflege oder Elterninitiativen. Die entstehenden Kosten für den Besuch von Kindertagesstätten können von den Eltern in Deutschland derzeit noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung als so genannte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Für Kinder im Kindergartenalter besteht hierzulande außerdem ein Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Platz in einer Kindertagesstätte ab dem dritten Lebensjahr des Kindes. Professionelle Kindertagesstätten bieten ihre Dienste beispielsweise in Zürich, Dortmund, Gronau, Düsseldorf, Frankfurt, Nürnberg und München an. Der Begriff der Kindertagesstätte umfasst in der Schweiz Krippen beziehungsweise Kinderkrippen, Horte beziehungsweise Kinderhorte und Tagesheime (auch als Tagi abgekürzt), wohingegen der Begriff der Kindertagesstätte in Österreich unüblich ist, da man dort das Synonym Ganztagskindergarten verwendet. In Deutschland ist die staatliche Kindertagesbetreuung Teil der Kinderhilfe und Jugendhilfe und findet ihre rechtliche Grundlage in den Paragrafen 22 bis 26 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die jeweilige Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung erfolgt für jedes Bundesland auf länderrechtlicher Ebene, wie zum Beispiel in Berlin durch das Kindertagesförderungsgesetz (kurz KitaFöG). Auch die Beteiligung der Eltern an den anfallenden Kosten für den Besuch der Kindertagesstätten ist je nach Bundesland unterschiedlich.
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