Leasing ist im zivilrechtlichen Sinn ein so genannter Nutzungsüberlassungsvertrag oder auch ein atypischer Mietvertrag, wohingegen der Begriff Leasing in der öffentlichen Kommunikation überwiegend eine umfassendere Bedeutung als Finanzierungsalternative hat. Dabei wird in der Regel das jeweilige Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft sowie finanziert und anschließend dem entsprechenden Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen. Eine einheitliche Definition des Begriffs Leasing gibt es zur Zeit weder in der modernen Wirtschaftspraxis noch in der bisherigen Literatur zu dem Thema. Der Begriff Leasing ist hergeleitet von dem englischen Begriff to lease, was mieten oder pachten bedeutet. Leasing- Geschäfte für die unterschiedlichsten Produkte werden zum Beispiel in Essen, Halle, München, Moers, Hamburg, Mannheim und Stuttgart angeboten. Im nationalen Steuerrecht werden verschiedene Kriterien definiert, die Leasingverträge von Mietkaufverträgen, Abzahlungsgeschäften und ähnlichem abgrenzen, wobei sich die Kriterien von Land zu Land sehr stark unterscheiden können. Es kann auch sein, dass die Kriterien für die wirtschaftliche Zuordnung des Leasingobjekts zum involvierten Leasinggeber nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird ein zivilrechtlicher Leasingvertrag steuerlich wie ein Mietkaufvertrag oder ein Abzahlungsgeschäft behandelt und der Vertragsnehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes.
Ähnliche Themenbereiche wie Personalleasing, Vermietungen und Finanzberatung können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden. Noch mehr Informationen zu Leasing, Leasingobjekten, Leasinggeber und Leasingnehmer, sind im Internet zum Beispiel bei dem Forschungsinstitut für Leasing der Universität Köln zu finden.