Notar, oder auch Geschwindschreiber, ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen in den Ländern bestellt. In Deutschland sind hauptberufliche Notare oder auch Anwaltsnotare zu finden, die auch als Rechtsanwalt arbeiten.
Erstbewerber dürfen nicht älter als 60 Jahre alt sein, ein Notar kann sein Amt bis zum 70. Lebensjahr ausüben. Die Nur-Notare gelten in der juristischen Profession als besonders angesehen. Das Berufsrecht der Notare ist in der Bundesnotarordnung geregelt, Notare müssen ausserdem unabhängig, unparteiisch sein und sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Hauptsächlich ist die Arbeit eines Notars die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Ein Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn deutlich vom Rechtsanwalt unterscheidet denn dieser vertritt die Interessen einer Partei.
Notare sind in Rechtsgebieten wie Grundstücksrecht (Grundstücksübertragungen, Grundpfandrechte), Erbrecht (Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen), Familienrecht (Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Eheverträge), Gesellschaftsrecht (Gründung von Aktiengesellschaften) tätig. Sie sind verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so zu beraten, dass die Willen urkundlich erfassbar sind. Ein Notar darf keine Amtshandlung verweigern.
Echt ist eine Urkunde, wenn die jeweilige verkörperte Gedankenerklärung geistig von der Person herrührt, von der die Urkunde errichtet wurde. Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Inländische öffentliche Urkunden tragen laut Gesetzgeber den Beweis der Echtheit in sich (§ 437 ZPO).
Die Echtheit einer ausländischen Urkunde hat das Gericht dagegen nach den Umständen des Einzelfalles zu ermessen, es sei denn, dass sie durch einen Konsul des Bundes legalisiert wurde. Denn eine legalisierte, ausländische und öffentliche Urkunde steht daher betreffend ihren Beweiswert über ihre Echtheit einer inländischen gleich. Die Echtheit einer privaten Urkunde hat dagegen der Beweisführer nachzuweisen, zuvor hat sich aber der Gegner der Beweisführung über die Echtheit der Urkunde zu erklären.
Im Zivilprozess wird nach geltendem deutschem Recht hinsichtlich des jeweiligen Beweiswertes, zwischen privaten und öffentlichen Urkunden unterschieden. Öffentliche Urkunden sind die Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der bestehenden Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (zum Beispiel Notar, Konsul, Gerichtsvollzieher) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind (so genannte Beurkundung).
Die Urkunden, welche von einer Person ohne öffentlichen Glauben errichtet wurden, heißen Privaturkunden (zum Beispiel ein schriftlicher Kaufvertrag oder ein eigenhändiges Testament). Wird aber ein Kaufvertrag entsprechend notariell beurkundet, entsteht automatisch eine öffentliche Urkunde.
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