Die geltende Verpackungsverordnung differenziert Verpackungen nach Umverpackungen, Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen. Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen, die nicht zwingend nötig sind. Umverpackungen sind beispielsweise Pappschachteln bei Zahnpastatuben. Mengenmäßig sind Umverpackungen in der Regel zu vernachlässigen, aber Endverbraucher haben sowieso das Recht, Umverpackungen beim Einkauf in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Hersteller und Händler von hochwertigen Umverpackungen aus diversen Rohstoffen für die unterschiedlichsten Zwecke finden sich in zahlreichen Städten wie zum Beispiel Neunkirchen-Seelscheid, Warburg, Oberhausen, Wiesbaden und Kassel. Im Wesentlichen werden die Umverpackungen in der Verpackungsverordnung wie Verkaufsverpackungen behandelt. Verkaufsverpackungen werden als Verpackungen definiert, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen (Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung). Hersteller oder Vertreiber der Produkte sind verpflichtet, entweder die Verpackungsabfälle im Geschäft oder in der unmittelbaren Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (so genannte Selbstentsorger) oder sich an einem flächendeckenden System zu beteiligen. Die Verpackungsabfälle müssen im letzteren Fall beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe abholt werden (Duale Systeme). Transportverpackungen schützen die Waren beim Transport vor Schäden oder erleichtern den Transport und fallen daher nicht beim Endverbraucher, sondern nur beim Vertreiber von Waren an.
Eine aktuelle Fassung der Verpackungsverordnung findet sich im Internet beispielsweise hier.