Als Verein (Wortherkunft: Rückbildung aus vereinen) bezeichnet man im Allgemeinen eine Personenvereinigung, die auf Dauer angelegt ist, einen eigenen Namen führt und in der sich darüber hinaus Personen von wechselndem Bestand zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzung festgelegten Zweck etwa zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben. Diese Vereine können dann sowohl gemeinnützig sein, als auch wirtschaftliche Interessen nachhaltig verfolgen. Mit der Eintragung eines bestimmten Vereins in das so genannte Vereinsregister handelt es sich in Deutschland um einen eingetragenen Verein (e. V.). In Deutschland gibt es etwa 535.000 verschiedene Vereine, von denen ungefähr die Hälfte als gemeinnützig gilt. Alteingesessene Vereine mit einer hohen Mitgliederzahl sind beispielsweise in Münster, Köln, Salzgitter und Berlin ansässig. International wird ein Verein in dem Fall genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, doch gilt zu beachten, dass man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen, völkerrechtlicher Verein) der Staaten selbst versteht, etwa den Weltpostverein. Eingetragene Vereine sind juristische Personen, wodurch sie vollrechtsfähig sind, das heißt die Vereine können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Vereine können vor Gericht klagen und verklagt werden, wobei der Vorstand den Verein nach außen vertritt. Dem eingetragenen Verein kann die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden und als Mindestzahl hat der Gesetzgeber sieben Mitglieder angegeben (§ 56 BGB). Dies ist eine allgemein anerkannte Sollvorschrift, die sowohl als Voraussetzung für die Eintragung als auch bei der möglichen Auflösung des Vereins gilt, wobei die Unterschreitung dieser Mitgliederzahl nicht zwingend zur Auflösung des Vereins führen muss.
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