Es gibt in der heutigen Zeit große Unterschiede zwischen den einzelnen Auktionshäusern, aber auch zwischen den einzelnen Fachbereichen der Versteigerungen, doch alle traditionellen Auktionshäuser arbeiten im wesentlichem vergleichbar. Wichtig ist heutzutage die grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem traditionellem Auktionswesen und Versteigerungen über das Internet. Eine Gemeinsamkeit der Versteigerungen in traditionellen Auktionshäusern und den so genannten Internet- Auktionen oder Online-Auktionen ist das gegensätzliche Ziel, Ware zu einem höchstmöglichen Preis zu verkaufen, beziehungsweise zu einem möglichst niedrigen Preis zu ersteigern. Aktionshäuser die verschiedenste Versteigerungen durchführen sind unter anderem in Nürnberg, Hamburg, Halle, Stuttgart, Berlin, München und Düsseldorf ansässig. In Deutschland wird eine Versteigerung durch Paragraph 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem Paragraph 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung. Auch bei den verschiedenen Internetversteigerungen kommt grundsätzlich ein gültiger Vertrag zwischen den Parteien zustande. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat außerdem entschieden, dass die Bezeichnungen "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen im Sinne von Paragraph 34b Gewerbeordnung sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
Ähnliche Themenbereiche wie Immobilienverkauf und Pfandleihhäuser sind über diesen bereitgestellten Link zu finden. Eine kleine Kulturgeschichte der Auktionen und Versteigerungen findet man beispielsweise bei Monumente Online.