Häusliche Krankenpflege ist in Deutschland eine zugesicherte Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht und ist gesetzlich in Paragraph 37 SGB V normiert. Die möglichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Patienten sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege, die eine Leistung der Pflegeversicherung ist. Anlaufstellen für den Bereich der häuslichen Krankenpflege finden sich unter anderem in Duisburg, Mönchengladbach und Berlin. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt beziehungsweise in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegepersonal (zum Beispiel Ambulante Pflegedienste, Sozialstationen oder ähnliche Einrichtungen), wenn dies zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die häusliche Krankenpflege kann etwa nötig sein um eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkürzen, sowie wenn eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist (Paragraph 37 Absatz 1 SGB V). Außerdem hat ein Patient das Recht auf die häusliche Krankenpflege wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist ( Paragraph 37 Absatz 2 SGB V). Die häusliche Krankenpflege muss allerdings zuerst ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bereits im Voraus genehmigt werden, bevor sie in Anspruch genommen werden kann. Häusliche Krankenpflege kann des Weiteren nur beansprucht werden, wenn sie im Haushalt des Erkrankten erbracht wird, damit der Arzt die Leistung auch verordnen darf.
Ähnliche Themenbereiche wie Altenpflege, Krankenpflege, Pflegedienste und Informationen wie Hausbetreuungsgesetz, ambulant psychiatrische Pflege, Häusliche Pflege können über die bereitgestellten Links aufgesucht werden.