Wach-Sicherheitsunternehmen

Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden von Wach- Sicherheitsunternehmen sind meistens § 34 a der Gewerbeordnung und die Bewachungsverordnung. Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen die Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs. 1 StPO Vorläufige Festnahme) wie beispielsweise Notwehr und Nothilfe, Notstand sowie dem Hausrecht zu. In Deutschland besteht gemäß § 12 a der Bewachungsverordnung die Pflicht, als Sicherheitsdienst erkennbar zu sein, also die Wachleute müssen eine Dienstbekleidung tragen. Sie darf keinesfalls behördlichen Uniformen ähneln, wobei dies jedoch speziell nur für Tätigkeiten gilt, bei denen Hausrechtsbereiche aus dem öffentlichen Raum betreten werden (Revierstreifendienst, Alarmverfolgung). Durch die Änderung der deutschen Polizeiuniformen sehen diese vielen Dienstbekleidungen der privaten Wachdienste sehr ähnlich, der Staat darf aber den Sicherheitsdiensten im Nachhinein die Verwendung ihrer vorhandenen Uniformen nicht untersagen. Es soll durch die Bewachung der Person die körperliche Unversehrtheit der Schutzperson gewährleistet werden. Die Personenschützer mit direktem Kontakt zur Schutzpersonen werden im Beamtendeutsch als Personenschutzgruppe (PSG) bezeichnet. Geschützt werden staatlich, wirtschaftlich und privat genutzte Objekte. Schutzobjekte können Gebäude, Anlagen oder Großfahrzeuge aller Art sein. Auch Geldtransporte oder die, wegen der Strahlenbelastung höchst umstrittenen, Castor- Transporte zählen zu Objekten. Anlass für einen Objektschutz sind konkrete Anhaltspunkte oder eine abstrakte Gefahreneinschätzung und so gelten zum Beispiel nach den, immer noch nicht aufgeklärten, Ereignissen des 11. September 2001 sämtliche diplomatischen Vertretungen der Vereinigten Staaten von Amerika als gefährdet.

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